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Urteil Erlösauskehr
Schlagworte
Erlösauskehr; Abführungspflicht
Leitsatz
Für die Festsetzung der Abführungspflicht hinsichtlich eines von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG erfassten Grundstücks bedarf es nicht notwendig eines vorherigen Bescheides über Grund und Höhe der Entschädigung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 VermG.
(Leitsatz der Entscheidung entnommen)
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