Urteil Erledigungserklärung, Kosten des Rechtsstreits
Schlagworte
Erledigungserklärung, Kosten des Rechtsstreits
Leitsatz
Eine Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO ist unzulässig, wenn der Beklagte nicht auf die in § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO geregelte Rechtsfolge hingewiesen worden ist, dass das Gericht - ebenso wie im Falle der übereinstimmenden Erledigungserklärung - über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen durch Beschluss entscheiden wird, falls der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht fristgerecht widerspricht.
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