Urteil Erforderliche Fristsetzung bei unterbliebenen Schönheitsreparaturen, Dekora-tionsmängel keine Beschädigungen der Mietsache
Schlagworte
Erforderliche Fristsetzung bei unterbliebenen Schönheitsreparaturen, Dekora-tionsmängel keine Beschädigungen der Mietsache
Leitsätze
1. Schadensersatz wegen unterbliebener Schönheitsreparaturen steht dem Vermieter gemäß §§ 280 Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB grundsätzlich nur dann zu, wenn er dem Mieter erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Dazu muss er dem Mieter die Dekorationsmängel im Einzelnen aufzeigen und ihn unter Fristsetzung zu deren Beseitigung auffordern. (Anschluss an BGHZ 218, 22 ff.; ständige Rechtsprechung des BGH)
2. Das Gericht muss den Vermieter auf das nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich bestehende Erfordernis der Fristsetzung jedenfalls dann nicht hinweisen, wenn dieser sich auf einen Ausnahmetatbestand beruft und vorträgt, der Mieter habe sich ernsthaft und endgültig geweigert, Schönheitsreparaturen durchzuführen.
3. Der Vermieter kann die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch wegen unterbliebener Schönheitsreparaturen nicht dadurch umgehen, dass er schlichte Dekorationsmängel als Beschädigungen der Mietsache zu qualifizieren sucht.
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