Urteil Erbschaft- und Schenkungsteuer, Kosten der Nachlassregelung und der Nachlassverwaltung sind voneinander abzugrenzen
Schlagworte
Erbschaft- und Schenkungsteuer, Kosten der Nachlassregelung und der Nachlassverwaltung sind voneinander abzugrenzen
Leitsatz
1. Zu den als Nachlassregelungskosten abzugsfähigen Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft können auch Kosten gehören, die im Rahmen der Teilung des Nachlasses für den Verkauf beweglicher Nachlassgegenstände durch Versteigerung anfallen, um die testamentarisch jedem Miterben zugewandten Geldbeträge zu erzielen.
2. Die Öffentlichkeit kann auch bei (teilweiser) Durchführung einer mündlichen Verhandlung mittels Bild- und Tonübertragung von einem anderen Ort nur im Gerichtssaal, nicht aber an dem anderen Ort hergestellt oder ausgeschlossen werden.
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