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Urteil Erbengemeinschaft, Teilungsversteigerung


Schlagworte

Erbengemeinschaft, Teilungsversteigerung

Leitsatz

Das Vollstreckungsgericht ist nicht gehalten, einem Bieter, der seiner Obliegenheit zur Beschaffung einer nach § 69 ZVG zugelassenen Sicherheit nicht nachgekommen ist, im Termin noch Gelegenheit zu geben, diese noch während der Bietfrist beizubringen und - falls dafür erforderlich - die Frist zur Abgabe von Geboten zu verlängern.

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