Urteil Erbausschlagung
Schlagworte
Erbausschlagung; Übernahme in Volkseigentum; Ausgangsbescheid; unbekannten Erben; Nachlasspfleger; Grundbuchänderung; Staatserbrecht; Anfechtungsklage; Erbscheinswirkung
Leitsätze
1. Für die Frage, ob ein Grundstück durch Erbausschlagung "in Volkseigentum übernommen" wurde i.S.d. § 1 Abs. 2 VermG, kommt es auf die objektive Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides an. 2. Dieser Zeitpunkt ist auch für das Gericht bei einer Anfechtungsklage der unbekannten Erben, vertreten durch den Nachlaßpfleger maßgebend, wenn eine Rückübertragung bereits erfolgte, eine Grundbuchänderung eingetreten ist und der Erbschein zugunsten der DDR erst danach eingezogen wird. 3. Zur Frage des Staatserbrechts, der Wirkung eines Erbscheins zugunsten der DDR.
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