Urteil Entziehungsverfahren
Schlagworte
Entziehungsverfahren; Rechtzeitigkeit der Beschlussanfechtung; Anfechtungsfrist; Anfechtungsklage; Anforderungen an Abmahnbeschluss; Verzögerung der Anfechtung; Klagezustellung
Leitsätze
1. Eine Anfechtungsklage gem. § 46 I WEG ist noch „demnächst" i. S. d. § 167 ZPO zugestellt worden, wenn eine vom Kl. verursachte Verzögerung nur geringfügig ist.
2. Ob eine Verzögerung noch geringfügig ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden. Wegen der weitreichenden Konsequenzen, die eine Versäumung der Monatsfrist des § 46 I WEG für den Kläger hätte, ist in diesen Fällen ein nicht zu strenger Maßstab anzulegen. Eine starre Obergrenze von 2 Wochen gibt es hier nicht.
3. Ein Abmahnbeschluss zur Vorbereitung eines Entziehungsverfahrens nach § 18 WEG muss das Verhalten, wegen dem abgemahnt wird, hinreichend bestimmt bezeichnen. Darüber hinaus muss das Verhalten generell geeignet sein, um als Grundlage für ein Entziehungsverfahren dienen zu können. Im Übrigen wird im Anfechtungsverfahren der Abmahnbeschluss nur auf seine formelle Richtigkeit überprüft. Nicht geprüft wird, ob die erhobenen Vorwürfe zutreffend sind.
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