Urteil Entziehung des Wohnungseigentums aufgrund gröblicher Pflichtverletzungen (Geruchsbelästigung, Verweigerung Ablesung und unmöglicher Eintritt für Handwerker)
Schlagworte
Entziehung des Wohnungseigentums aufgrund gröblicher Pflichtverletzungen (Geruchsbelästigung, Verweigerung Ablesung und unmöglicher Eintritt für Handwerker)
Leitsätze
1. Bei einer Entziehungsklage nach § 17 WEG ist kein vorheriger Beschluss der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Prozessvoraussetzung.
2. Das Entstehen des Entziehungsrechts setzt voraus, dass den übrigen Wohnungseigentümern die Fortsetzung der Gemeinschaft nicht mehr zugemutet werden kann. Hierfür ist erforderlich, dass das Interesse der Wohnungseigentümer an der Beendigung der Gemeinschaft mit dem störenden Wohnungseigentümer höher zu bewerten ist als das Interesse des störenden Wohnungseigentümers am Erhalt seines Wohnungseigentums.
3. Die Entziehung des Wohnungseigentums kann gerechtfertigt sein, wenn ein „Messie-Eigentümer“ durch Anhäufung von Müll und Schmutz in seiner Wohnung für erhebliche Geruchsbelästigungen in der Anlage sorgt, Ablesefirmen den Zutritt zur Wohnung verweigert und Handwerker aufgrund des Zustands der Wohnung sich weigern, notwendige dringende Instandsetzungsmaßnahmen durchzuführen. (Leitsätze der Redaktion)
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