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Urteil Entwurfsplanung, - eines Architekten, Architektenrechnung


Schlagworte

Entwurfsplanung, - eines Architekten, Architektenrechnung; Prüffähigkeit der -; Prüffähigkeit, - als Einwendung; Beitrittsgebiet, Verträge über Objekte in -; Mangelerscheinung, Vortrag von - im Prozeß; Beauftragung, stufenweise -

Leitsätze

1. Ist der Architekt zunächst nur mit ei ner Entwurfsplanung als einem selbständi gen Architektenwerk beauftragt und erhält er später den Auftrag, eine Genehmi gungsplanung zu erstellen (sogenannte stufenweise Beauftragung), so kann er Honorar für eine als solche mangelfreie Entwurfsplanung auch dann verlangen, wenn ihm die Erstellung einer genehmi gungsfähigen Planung nicht gelingt.

2. Auch bei Mängeln des Architektenwerks braucht der Auftraggeber nur die Mangel erscheinungen vorzutragen. Er braucht deshalb auch nicht die Mangelerscheinun gen dem Planungs- oder dem Aufsichts fehler des Architekten zuzuordnen.

3. Stellt der Auftraggeber eine Architekten rechnung als im Ergebnis sachlich und rechnerisch richtig außer Streit, so kann er mangelnde Prüffähigkeit der Rechnung nicht mehr einwenden. Die Prüffähigkeit der Architektenrechnung ist kein Selbst zweck.

4. Die Regelung ist schon dann anwendbar, wenn ein Architekt von einer als im Ge schäftsverkehr als Niederlassung auftre tenden Einheit aus Verträge über Objekte im Beitrittsgebiet schließt. Ob die verein barte Planungsleistung dann tatsächlich im Beitrittsgebiet erstellt worden ist, ist eben so bedeutungslos wie die personelle Be setzung der Niederlassung.

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