Urteil Entstehung eines neuen Stimmrechts durch Übertragung von Einheiten eines Mehrfacheigentümers auf juristische Person bei Kopfstimmprinzip, Stimmrechtsausschluss wegen missbräuchlichen Verhaltens
Schlagworte
Entstehung eines neuen Stimmrechts durch Übertragung von Einheiten eines Mehrfacheigentümers auf juristische Person bei Kopfstimmprinzip, Stimmrechtsausschluss wegen missbräuchlichen Verhaltens
Leitsätze
1. Bei Geltung des Kopfstimmrechts entsteht ein neues Stimmrecht, wenn ein Wohnungseigentümer das Alleineigentum an einer von mehreren Einheiten auf eine von ihm beherrschte juristische Person überträgt; die juristische Person ist von der Ausübung ihres Stimmrechts nicht allgemein ausgeschlossen.
2. Ein Stimmrechtsausschluss wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens kommt nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen in Betracht; es reicht nicht aus, dass der mit den Stimmen eines Mehrheitseigentümers gefasste Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht, oder dass ein Wohnungseigentümer aufgrund seines Stimmgewichts Beschlussfassungen blockiert, obwohl es ein Gebot ordnungsmäßiger Verwaltung wäre, einen positiven Beschluss zu fassen (Präzisierung des Senatsbeschlusses vom 19. September 2002 - V ZB 30/02, BGHZ 152, 46, 61 ff.).
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