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Urteil entschädigungslose Enteignung
Schlagworte
entschädigungslose Enteignung; Gauwirtschaftskammer; Zuordnung des Vermögens zum staatlichen Bereich
Leitsatz
Die Überführung des Vermögens der ehemaligen Gauwirtschaftskammer Berlin in Volkseigentum aufgrund der Verordnung vom 27. Dezember 1950 stellt sich nicht als entschädigungslose Enteignung i.S.d. § 1 Abs. 1 lit. a) VermG dar, sondern als eine den geänderten politischen Bedingungen entsprechende Umverteilung öffentlichen Vermögens.
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