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Urteil entschädigungslose Enteignung
Schlagworte
entschädigungslose Enteignung; Baulandenteignung; zeitlicher Anwendungsbereich des VermG
Leitsätze
1. Das Gericht wendet das Vermögensgesetz in der Fassung vom 3. August 1992 auch dann an, wenn nur das Widerspruchsverfahren nach diesem Zeitpunkt beendet worden ist.
2. Eine entschädigungslose Enteignung gem. § 1 Abs. 1 Buchst a) VermG liegt bei Enteignungen nach dem Baulandgesetz der DDR dann vor, wenn dem Enteigneten kein kompensierender Vermögenswert zugeflossen ist.
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