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Urteil entschädigungslose Enteignung


Schlagworte

entschädigungslose Enteignung; Baulandenteignung; zeitlicher Anwendungsbereich des VermG

Leitsätze

1. Das Gericht wendet das Vermögensgesetz in der Fassung vom 3. August 1992 auch dann an, wenn nur das Widerspruchsverfahren nach diesem Zeitpunkt beendet worden ist.

2. Eine entschädigungslose Enteignung gem. § 1 Abs. 1 Buchst a) VermG liegt bei Enteignungen nach dem Baulandgesetz der DDR dann vor, wenn dem Enteigneten kein kompensierender Vermögenswert zugeflossen ist.

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