Urteil Entschädigung für Beteiligung ausländischer Gesellschafter an der Löwenbrauerei - Böhmisches Brauhaus AG -
Schlagworte
Entschädigung für Beteiligung ausländischer Gesellschafter an der Löwenbrauerei - Böhmisches Brauhaus AG -; Freistellung von ausländischen Geschäftsanteilen
Leitsätze
1. Eine Entschädigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz ist auch für zunächst freigestellte Beteiligungen von ausländischen Gesellschaftern an den enteigneten Unternehmensträgern zu gewähren.
2. Eine Entschädigung für freigestellte ausländische Anteile an Gesellschaften ist unabhängig davon zu gewähren, ob der Unternehmensträger als solcher oder nur im Osten belegene Vermögenswerte des Unternehmens enteignet wurden.
3. Von einer Freistellung ausländischer Anteile ist dann auszugehen, wenn der Listenenteignung zu entnehmen ist, dass die Enteignung nicht die ausländischen Anteile, sondern nur deutsche Anteile umfassen sollte.
4. Eine Entschädigung ist nicht nur für freigestellte Beteiligungen von natürlichen, sondern auch für diejenige von juristischen Personen zu gewähren.
5. Die Entschädigung bestimmt sich nach dem 1,3fachen des im Hauptfeststellungszeitraum vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes, Ersatzeinheitswertes oder des Reinvermögens.
6. Anspruchsverpflichteter ist derjenige, der den enteigneten Vermögenswert erhalten hat.
(Leitsätze der Redaktion)
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