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Urteil Enteignung, Entziehung, enteignetes Unternehmen, enteigneter Unternehmensträger, enteigneter Vermögenswert, unwirksamer Erwerb, VEB, verfolgungsbedingte Entziehung, Volkseigener Betrieb


Schlagworte

Enteignung, Entziehung, enteignetes Unternehmen, enteigneter Unternehmensträger, enteigneter Vermögenswert, unwirksamer Erwerb, VEB, verfolgungsbedingte Entziehung, Volkseigener Betrieb

Leitsätze

1. Gilt der Verlust einer Beteiligung beim NS-Verfolgten gem. Art 13 REAO (Bln) als nicht erfolgt, gilt dies auch für den damit verbundenen Erwerb der Beteiligung. Für die Frage, ob eine Beteiligung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG gegeben ist, kommt es auf die so fingierte Lage an.

2. Die rechtskräftige Feststellung, wonach eine Beteiligung als nicht erfolgt gilt, gilt nicht nur im Verhältnis der am Verfahren Beteiligten zueinander, sondern auch gegenüber Dritten.

(Nichtamtliche Leitsätze)

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