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Urteil Enteignung gegen geringere Entschädigung
Schlagworte
Enteignung gegen geringere Entschädigung; diskriminierende Entschädigung; Erbengemeinschaft; Aufbauenteignung
Leitsatz
Wird das einer Erbengemeinschaft gehörende Grundstück nach dem Aufbaugesetz gegen Entschädigung enteignet und wird die Entschädigung nur zum Teil an in der DDR lebende Eigentümer gezahlt, weil andere Mitglieder außerhalb der DDR wohnen, so liegt eine Enteignung gegen eine geringere Entschädigung im Sinne von § 1 Abs. 1 lit. b) VermG vor.
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