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Urteil Enteignung der in Ost-Berlin belegenen Vermögenswerte


Schlagworte

Enteignung der in Ost-Berlin belegenen Vermögenswerte; besatzungsrechtliche Enteignung; besatzungshoheitliche Enteignung; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Resrtitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; SMAD-Befehl Nr. 124

Leitsätze

Die Enteignung eines einzelnen in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands belegenen Vermögenswertes, der im Eigentum eines Unternehmens mit Hauptsitz in Berlin steht, erstreckt sich nicht auf im Ostsektor Berlins belegene Vermögenswerte dieses Unternehmens. Die nachfolgende Enteignung der in Ost-Berlin belegenen Vermögenswerte durch deutsche Behörden im Jahre 1950 beruht nicht auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage.

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