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Urteil Energieberatungsvertrag als Werkvertrag


Schlagworte

Energieberatungsvertrag als Werkvertrag

Leitsätze

1. Wird nach einem Vertrag zur Energieberatung nicht nur eine Bestandsaufnahme, sondern auch ein Sanierungsfahrplan mit der Entwicklung eines energetischen Sanierungskonzepts und Abschlusspräsentation der Ergebnisse geschuldet, liegt kein Dienstvertrag, sondern ein Werkvertrag vor. Eine Vergütung wird bis zur Vorlage einer abnahmefähigen Leistung nicht geschuldet.

2. Werden Fördergelder für Maßnahmen zur energetischen Sanierung (BEG EM) nicht gewährt, kommt ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers nur dann in Betracht, wenn der Energieberater auch die Herbeiführung einer Förderungsleistung oder die rechtzeitige Antragstellung schuldete.

(Leitsätze der Redaktion)

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