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Urteil Empfangsbedürftige Willenserklärung, Verkehrssitte, normative Auslegung


Schlagworte

Empfangsbedürftige Willenserklärung, Verkehrssitte, normative Auslegung

Leitsätze

1. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist gemäß §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Der Erklärungsempfänger ist verpflichtet, unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat. Entscheidend ist dabei der durch normative Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungswert des Verhaltens des Erklärenden (BGH, Urteil vom 5.10.2006 - III ZR 166/05 -, NJW 2006, 3777; Urteil vom 10.12.2014 - VIII ZR 25/14 -, NZM 2015, 207).

2. Für das Wirksamwerden einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist - außer dem Zugang beim Erklärungsgegner - erforderlich, aber auch ausreichend, dass sie mit Willen des Erklärenden in den Verkehr gelangt ist, von ihm also begeben wurde, und der Erklärende damit rechnen konnte und gerechnet hat, dass sie (sei es auch auf Umwegen) den richtigen Empfänger erreichen werde (BGH, Urteil vom 11.5.1978 - V ZR 177/77 -, NJW 1979, 2032; Urteil vom 25.2.1983 - V ZR 290/81 -, WM 1983, 712; Urteil vom 18.12.2002 - IV ZR 39/02 -, NJW-RR 2003, 384; OLG München, Beschluss vom 6.9.2005 - 32 Wx 60/05 -, NZM 2005, 750; Förschler JuS 1980, 796, 797). Die empfangsbedürftige Willenserklärung braucht danach zwar nicht unmittelbar an den Erklärungsgegner abgesandt zu werden; sie kann ihm auch über Dritte zugeleitet werden, doch darf dies nicht mehr oder weniger zufällig, sondern muss zielgerichtet geschehen, denn es gibt im bürgerlichen Recht keinen dem § 187 ZPO a.F. (§ 189 ZPO n.F.) für die Heilung von Zustellmängeln entsprechenden Grundsatz (vgl. BGH, a.a.O.).

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