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Urteil Einwendungsausschluss gegen Betriebskostenabrechnung bei unterbliebener Belegeinsicht und mangelnder Konkretisierung


Schlagworte

Einwendungsausschluss gegen Betriebskostenabrechnung bei unterbliebener Belegeinsicht und mangelnder Konkretisierung

Leitsätze

1. Stellt der Mieter bei der Belegeinsicht fest, dass sich die Kostenabgrenzung nicht aus den Rechnungen ergibt, hat er im Prozess konkret vorzutragen, in welcher Höhe Kosten nicht umlagefähig sein sollen, sonst ist er mit Einwendungen ausgeschlossen.

2. Kosten für Spielplätze, Grünpflege, Freiflächen und Winterdienst, die für öffentlich genutzte Grundstücksteile anfallen, sind auch dann nicht umlagefähig, wenn die öffentliche Nutzung Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung war.

(Leitsätze der Redaktion)

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