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Urteil Einwendungsausschluss, Wirtschaftlichkeitsgebot, Vergleichsangebote, Betriebskosten


Schlagworte

Einwendungsausschluss, Wirtschaftlichkeitsgebot, Vergleichsangebote, Betriebskosten

Leitsatz

a) Die Regelungen über den Einwendungsausschluss gemäß § 556 Abs. 3 Satz 5, 6 BGB finden grundsätzlich auch in dem Fall Anwendung, dass der Mieter geltend macht, der Vermieter habe den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entgegen § 556 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BGB nicht beachtet.

b) Das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 556 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BGB) ist nicht schon dann verletzt, wenn der Vermieter vor der Beauftragung von Leistungen, deren Kosten er im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umlegt, keine Vergleichsangebote einholt. Vielmehr ist zunächst entscheidend, dass der Vermieter die fraglichen Leistungen zu nicht marktgerechten, objektiv überhöhten Preisen beauftragt hat und deshalb das Einholen von Vergleichsangeboten auch zu einer Kosteneinsparung geführt hätte.

c) Zur Bedeutung der Einlegung von Rechtsbehelfen des Vermieters gegen einen Grundsteuerbescheid im Hinblick auf die Frist des § 556 Abs. 3 Satz 2, 3 BGB.

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