Urteil Einstweilige Verfügung
Schlagworte
Einstweilige Verfügung; einstweiliger Rechtsschutz; Restitutionsstreit; Zuständigkeit ausländischer Gerichte; Anordnung der Erlöshinterlegung
Leitsätze
1. Ein New Yorker Gericht ist sachlich zuständig für restitutionsbehaftete Grundstücke in Deutschland, wenn es Jurisdiktion in personam über die Parteien erworben hat oder deliktisch zuständig ist.
2. Ein New Yorker Gericht kann die deutschen Anwälte und andere Vertreter des Bekl. anweisen, die Restitution und anschließenden Verkauf von Grundstücken nicht weiter zu betreiben.
3. Ein New Yorker Gericht kann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes anordnen, daß die gesamten Erlöse aus der Veräußerung von fehlerhaft restituierten Grundstücken gegen Sicherheit bei Gericht hinterlegt werden.
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