Urteil einstweilige Verfügung
Schlagworte
einstweilige Verfügung; Verfügungsverfahren; Vorwegnahme der Hauptsache; Eilverfahren; Gasversorgung; Liefersperre; Gasversorgungsunternehmen; Hauptsacheerledigung; Erledigung der Hauptsache; Kosten
Leitsätze
1. Nach Einstellung der Gasversorgung eines Mehrfamilienhauses wegen Zahlungsverzugs des Vermieters (Vertragspartner des Gasversorgungsunternehmens) ist der im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen das Unternehmen (GVU) gestellte Antrag eines Mieters auf Abschluß eines gesonderten Gasversorgungsvertrags wegen Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig.
2. Der Mieter einer Wohnung in einem von der unter den Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 AVBGasV zulässigen Einstellung der Gasversorgung betroffenen Mietshaus hat in Anbetracht des zwischen Vermieter und GVU fortbestehenden Gasversorgungsvertrags keine eigenen Erfüllungsansprüche, sondern unter Berücksichtigung der Schutzwirkung dieses Vertrags nur einen Anspruch auf vertragsgemäßes Verhalten.
3. Ein Gasversorgungsunternehmen ist zur Wahrung des Schutzbereichs der Mieter bei der Entscheidung über die Einstellung der Gaslieferung (nur) zu der Erwägung verpflichtet, ob neben den nach § 33 Abs. 2 AVBGasV zu beachtenden Voraussetzungen die Mieter als geschützte Dritte von der Liefersperre nicht unverhältnismäßig betroffen werden und hinreichende Zahlungsaussicht besteht.
4. Trotz ihrer Wirkung auf die Mieter und Bereitschaft der Mieter zur Bezahlung des künftigen Verbrauchs ist die Einstellung der Gasversorgung eines Mehrfamilienmietshauses wegen fehlender Zahlungsaussicht zulässig, wenn nicht auch die in der Vergangenheit aufgelaufenen Rückstände ausgeglichen und dadurch die Voraussetzungen zur Weiterbelieferung geschaffen werden.
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