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Urteil Einstweilige Verfügung zur faktischen Räumung
Schlagworte
Einstweilige Verfügung zur faktischen Räumung
Leitsatz
Die Anordnung einer einstweiligen Verfügung zur faktischen Wohnungsräumung (hier: Betretungsverbot) ist in engen Ausnahmefällen - z. B. bei Gewaltandrohung - zulässig.
(Leitsatz der Redaktion)
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