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Urteil Einstweilige Anordnung zur Abwendung der Wohnungslosigkeit, Überschreitung der Richtwerte für angemessene Bruttokaltmieten


Schlagworte

Einstweilige Anordnung zur Abwendung der Wohnungslosigkeit, Überschreitung der Richtwerte für angemessene Bruttokaltmieten

Leitsätze

1. Mietschulden sind in dem Umfang zu übernehmen, in dem dies zur Abwendung der Wohnungslosigkeit notwendig ist. Dazu gehören auch Gerichtskosten und Gerichtsvollziehergebühren.

2. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes kann das auch in Betracht kommen, wenn die Richtwerte nach den Ausführungsvorschriften (AV-Wohnen) überschritten sind.

3. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann nicht abschließend geprüft werden, ob den AV-Wohnen ein schlüssiges Konzept zur hinreichenden Verfügbarkeit von Wohnraum zugrunde liegt.

(Leitsätze der Redaktion)

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