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Urteil Einsicht in die Verwaltungsunterlagen auch per einstweiliger Verfügung
Schlagworte
Einsicht in die Verwaltungsunterlagen auch per einstweiliger Verfügung
Leitsatz
Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) bis zur Grenze der „Schikane“ nach § 18 Abs. 4 WEG Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen. Gewährt die GdWE keine Einsichtnahme, kann diese gerichtlich - auch im Wege der einstweiligen Verfügung - erzwungen werden.
(Leitsatz der Redaktion)
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