Urteil Einnahmen des Entschädigungsfonds, Veräußerungserlöse nach § 11 Abs. 4 Vermögensgesetz und sonstige nicht beanspruchte Vermögenswerte
Schlagworte
Einnahmen des Entschädigungsfonds, Veräußerungserlöse nach § 11 Abs. 4 Vermögensgesetz und sonstige nicht beanspruchte Vermögenswerte
Leitsatz
Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt den Verfahrensbeteiligten einen Anspruch darauf, dass das Gericht ihr Vorbringen vollständig in seine Entscheidungsfindung einbezieht. Das bedeutet jedoch nicht, dass das Gericht das gesamte Vorbringen in den Entscheidungsgründen abhandeln muss. Vielmehr muss es auch in einem Urteil nur diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Gründe angeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Vermittelt wird zudem kein Schutz davor, dass ein Gericht aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts Parteivorbringen nicht weiter aufnimmt.
(Leitsatz der Redaktion)
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