Urteil Einigungsvertrag
Schlagworte
Einigungsvertrag; Wiedergutmachung; Enteignungsmaßnahmen; Rückübertragung; Restitution; Vermögensübertragung; verwaltungsrechtliche Rehabilitierung
Leitsätze
1. In der DDR und in Berlin (Ost) belegenes Grundvermögen, das nach DDR Recht enteignet worden ist, kann derzeit nur nach Maßgabe des Vermögensgesetzes zurückgefordert werden.
2. Das von beiden deutschen Staaten getragene Vermögensgesetz ist Ausdruck des Wiedergutmachungsgedankens unter Berücksichtigung eines sozialverträglichen Ausgleichs. Als spezielleres Gesetz schließt es den Rückgriff auf sonstige Rückgabeansprüche aus.
3. Durch den Einigungsvertrag ist die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung aufgrund des Rehabilitierungsgesetzes der DDR außer Kraft getreten; insoweit hat § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes vorläufig jede Bedeutung verloren.
4. Die vom BGH über die Unwirksamkeit rechtsgeschäftlicher Vermögensübertragungen in der DDR entwickelten Grundsätze lassen sich auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit staatlicher Enteignungsmaßnahmen nicht entsprechend anwenden.
5. Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit solcher Enteignungsmaßnahmen ist mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Soweit nach dem Vermögensgesetz Rückübertragungsansprüche ausgeschlossen sind, ist dies verfassungsrechtlich unbedenklich.
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