Urteil Einhaltung der Schriftform bei Nachtragsvereinbarung, Mietreduzierung, Verlängerungsoption, Vertretungsmacht
Schlagworte
Einhaltung der Schriftform bei Nachtragsvereinbarung, Mietreduzierung, Verlängerungsoption, Vertretungsmacht
Leitsätze
1. Es verstößt nicht gegen das Schriftformgebot des § 550 BGB, wenn die Gründe für eine spätere Mietreduzierung nicht eine Nachtragsvereinbarung aufgenommen werden. sofern die zu zahlende Miete betragsmäßig festgelegt ist und die Änderungsvereinbarung auch im Übrigen die an sie zu stellenden Schriftformanforderungen erfüllt.
2. Die Schriftform des § 550 BGB ist gewahrt, wenn die Parteien den Mietvertrag auf der letzten Seite unterzeichnen, ohne ihrer Unterschrift nochmals das Datum beizufügen, sofern allen Seiten des Vertragsexemplars, einschließlich der Unterschriftsseite, jeweils das Datum (hier: „22.06.01") in der Fußzeile enthalten.
3. Die nach dem inneren und äußeren Aufbau der Vertragsurkunde gewahrte gesetzliche Schriftform wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Erwerberin von dem Veräußerer des Grundstücks lediglich nicht geheftete Schwarz-Weiß-Kopien des Mietvertrags erhalten hat, die an der linken Blattseite keine Lochung oder sonstige Zeichen aufweisen, die von der Heftung der Originalurkunde herrühren. Für die Wahrung der gesetzlichen Schriftform genügt die Existenz eines - wie hier - von beiden Parteien unterzeichneten, formgerechten Vertragsexemplars.
4. Die Partei, die aus einem Mietvertrag, der der gesetzlichen Schriftform der §§ 550, 126 BGB bedarf, Rechte herleitet, muss die formgerechte Errichtung der Vertragsurkunde beweisen. Hierfür genügt die Vorlage der Originalurkunde.
5. Sieht die Mietvertragsurkunde eine Verlängerungsoption für eine Vertragspartei vor, steht es der Schriftform nicht entgegen, wenn sich dem Mietvertrag nicht entnehmen lässt, ob die Verlängerungsoption ausgeübt worden ist.
6. Für die inhaltliche Bestimmbarkeit des Mietobjekts kommt es allein auf die Verhältnisse bei Vertragsschluss und nicht auf einen aktuellen Bestandsplan an.
7. Handelt der Vertreter ohne Vertretungsmacht, beeinträchtigt das die Schriftform nicht. Eine (konkludente) Genehmigung kann auch in dem Abschluss einer Nachtragsvereinbarung durch den Zwangsverwalter liegen.
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