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Urteil Eingeschränkter Trittschallschutz und Kinderlärm


Schlagworte

Eingeschränkter Trittschallschutz und Kinderlärm

Leitsätze

1. Erfüllt der Trittschallschutz die zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Anforderungen, entfällt ein Mängelbeseitigungsanspruch des Mieters.

2. Auch wenn nach neueren Bauvorschriften eine bessere Trittschalldämmung vorgesehen ist, kommt eine Minderung für Lärmbeeinträchtigung durch Kinder nicht in Betracht, wenn die störenden Geräusche nur gelegentlich und nicht ständig oder langanhaltend oder immer in Ruhezeiten auftreten.

(Leitsätze der Redaktion)

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