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Urteil Eingeschränkte Öffnungsmöglichkeiten nach Austausch der Einfachfenster durch isolierverglaste, denkmalschutzrechtliche Vorgaben, ohne restlose Fertigstellung von Modernisierungsmaßnahmen keine Mieterhöhung


Schlagworte

Eingeschränkte Öffnungsmöglichkeiten nach Austausch der Einfachfenster durch isolierverglaste, denkmalschutzrechtliche Vorgaben, ohne restlose Fertigstellung von Modernisierungsmaßnahmen keine Mieterhöhung

Leitsätze

1. Eine Mieterhöhung nach den §§ 559 ff. BGB setzt voraus, dass die Modernisierungsmaßnahme abgeschlossen ist; das ist bei einem Fensteraustausch nicht der Fall, wenn die Fugen zwischen Fenster und Außenwand noch nicht abgedichtet sind.                                                                               

2. Überwiegen bei einem Austausch von Einfachfenstern gegen isolierverglaste aufgrund eingeschränkter Öffnungsmöglichkeiten die Nachteile die Vorteile, liegt keine Modernisierungsmaßnahme vor, auch wenn die Fensterkonstruktion aufgrund denkmalrechtlicher Vorgaben gewählt werden musste.

(Leitsätze der Redaktion)

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