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Urteil Eilantrag zur Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus einem Räumungstitel, akute Suizidgefahr des Räumungsschuldners


Schlagworte

Eilantrag zur Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus einem Räumungstitel, akute Suizidgefahr des Räumungsschuldners

Leitsatz

Über den zulässigen Antrag auf einstweilige Anordnung ist nach Maßgabe einer Folgenabwägung zu entscheiden. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, könnte aus dem rechtskräftigen Versäumnisurteil vollstreckt und die Räumung der Wohnung des Mieters durchgeführt werden. Dadurch könnten möglicherweise nicht rückgängig zu machende schwerwiegende Folgen für Leben und Gesundheit des Beschwerdeführers eintreten. Erginge demgegenüber die einstweilige Anordnung, bliebe die Verfassungsbeschwerde später aber ohne Erfolg, so würde sich die Räumung um wenige Monate verzögern. Das würde weniger schwer wiegen als die dem Beschwerdeführer drohenden Nachteile.

(Leitsatz der Redaktion)

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