Urteil Eignung zum Sachverständigen, Anforderungen an Gutachten
Schlagworte
Eignung zum Sachverständigen, Anforderungen an Gutachten
Leitsätze
1. Wer als Grundstücksmakler in dem zu beurteilenden Wohngebiet oder in einer angrenzenden Gemeinde maßgeblich tätig ist, ist deshalb nicht ungeeignet, ein Gutachten i. S. des § 2 II 2 MHG zu erstatten, wenn er für die Schätzung von Wohnungsmieten als Sachverständiger öffentlich bestellt oder vereidigt ist.
2. Der Sachverständige i. S. des § 2 II 2 MHG muß die betroffene Wohnung nicht in jedem Fall besichtigt haben; bei Wohnanlagen genügt regelmäßig die Besichtigung einer Wohnung gleichen Typs.
3. Es genügt, wenn der Sachverständige die Ausstattung der besichtigten Wohnung beschreibt.
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