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Urteil Eigentumsverzichte nach dem Abkommen Schweden-DDR
Schlagworte
Eigentumsverzichte nach dem Abkommen Schweden-DDR
Leitsatz
Ehemals westdeutsche juristische Personen des Privatrechts mit schwedischer Mehrheitsbeteiligung können den in dem Abkommen Schweden-DDR vom 24. Oktober 1986 von der DDR aufrechterhaltenen und praktizierten Rechtsstandpunkt, daß Schweden mangels Personalhoheit zu Eigentumsverzichten zu Lasten dieser juristischen Personen nicht befugt sei, auch weiterhin Rechtsnachfolgern der DDR entgegenhalten.
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