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Urteil Eigentumsvermutung streitet für Besitzer bei behauptetem Erwerb durch Schenkung


Schlagworte

Eigentumsvermutung streitet für Besitzer bei behauptetem Erwerb durch Schenkung; leitender Angestellter mit Schlüsselgewalt nur Besitzdiener; Arbeitgeber als Besitzherr über in seinen Räumen befindlichen Sachen

Leitsätze

§ 1006 BGB findet auch dann Anwendung, wenn der Besitzer behauptet, das Eigentum im Wege der Schenkung erworben zu haben.

Dass ein (leitender) Angestellter über Schlüssel zu Räumen oder Nebenräumen des Arbeitgebers verfügt, dient im Allgemeinen der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben und führt nicht dazu, dass er selbst als Besitzer der Räumlichkeit anzusehen ist; er ist vielmehr Besitzdiener.

Die tatsächliche Gewalt über Gegenstände, die sich in den Räumen des Arbeitgebers befinden, wird nach der Verkehrsanschauung im Zweifel nicht dem Arbeitnehmer, sondern dem Arbeitgeber als dem Besitzherrn zugeordnet und von dessen generellen Besitzbegründungswillen getragen; hiervon ausgenommen ist nur offenkundig persönlicher Besitz des Arbeitnehmers.

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