Urteil Eigenbedarfskündigung, Widerspruch des Mieters wegen Pflegebedürftigkeit
Schlagworte
Eigenbedarfskündigung, Widerspruch des Mieters wegen Pflegebedürftigkeit
Leitsatz
1. Ein ernsthafter Nutzungswille für eine Eigenbedarfskündigung ist anzunehmen, wenn nach der geplanten Familiensituation (Kinderwunsch) die jetzige Wohnsituation beengt ist.
2. Eine andere Wohnung des Vermieters ist nur dann zu berücksichtigen, wenn sie leer steht.
3. Für die Voraussetzungen des Widerspruchs des Mieters wegen einer Härte ist er darlegungs- und beweispflichtig; ein allgemeinärztliches Attest und ein Behindertenausweis sind ohne substantiierten Vortrag nicht ausreichend.
4. Eine Härte für den gekündigten Mieter wegen fehlender Sozialauswahl ist auch dann nicht anzunehmen, wenn der Vermieter nicht auf eine andere (vermietete) Wohnung zugreift, die mit der Wohnung des Mieters nicht vergleichbar ist.
5. Für (bestrittene) Bemühungen um Ersatzwohnraum genügt nicht die Vorlage einer handschriftlichen Auflistung von Wohnungsbewerbungen ohne Nachweis durch eMail- oder Schriftverkehr.
(Leitsätze der Redaktion)
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