Urteil Eigenbedarfskündigung zur Aufnahme von Pflegepersonen eines Familienangehörigen
Schlagworte
Eigenbedarfskündigung zur Aufnahme von Pflegepersonen eines Familienangehörigen; Wohnbedarf
Leitsätze
Eigenbedarf kann auch geltend gemacht werden, wenn die Räume für einen Angehörigen und dessen Pflegeperson benötigt werden. Zum Wohnbedarf sind die Grundsätze heranzuziehen, die im Zusammenhang mit dem Bedarf des Vermieters selbst für seine eigenen Wohnbedürfnisse gelten. Entscheidend kommt es darauf an, was der Eigentümer und Vermieter nach seinen persönlichen Bedürfnissen und Vorstellungen für angemessen erachtet. Ein berechtigtes Interesse setzt nicht voraus, daß die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen bereits eingetreten ist. Es genügt, wenn aufgrund äußerer Umstände mit einiger Sicherheit damit gerechnet werden muß, daß die Dienste in naher Zukunft benötigt würden.
Eine konkrete Pflegeperson muß nicht benannt werden, denn diese kann naturgemäß erst nach Beendigung des Mietverhältnisses mit den Mietern gesucht werden. Es reicht aus, daß konkrete Vorstellungen über den möglichen Personenkreis bestehen und eine Suche nicht grundsätzlich aussichtslos ist.
(Leitsätze der Redaktion)
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