Urteil Eigenbedarfskündigung und Suizidgefahr des Mieters als Härtegrund
Schlagworte
Eigenbedarfskündigung und Suizidgefahr des Mieters als Härtegrund
Leitsätze
1. Vom Mieter behauptete und dem Vermieter bestrittene gesundheitliche Härtegründe i. S. d. § 574 Abs. 1 BGB erfordern im Falle ihrer Erheblichkeit grundsätzlich die Einholung eines Sachverständigengutachtens, sofern das Gericht nicht über die - den Parteien vorab bekannt gemachte und im Urteil im Einzelnen darzulegende - medizinische Sachkunde verfügt.
2. Bei der Interessenabwägung nach § 574 BGB (Erlangungsinteresse des Vermieters, Bestandsinteresse des Mieters) müssen die Interessen des Vermieters grundsätzlich zurückstehen, wenn die Räumung für den Mieter mit Lebensgefahr verbunden ist.
(Leitsatz zu 2. von der Redaktion)
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