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Urteil Eigenbedarfskündigung
Schlagworte
Eigenbedarfskündigung; Wohnbedarf; überzogener Wohnbedarf; Kündigung; Repräsentativwohnung
Leitsätze
1. Das Gericht muß im Räumungsprozeß nach einer Eigenbedarfskündigung den Wunsch des Eigentümers, seine Wohn- und Arbeitsstätte im selben Haus zu haben und dort Geschäftspartner in wohnlicher Atmosphäre zu bewirten, grundsätzlich respektieren.
2. Es liegt kein weit überhöhter Wohnbedarf vor, wenn der Eigentümer zu zweit eine Fünfeinhalb-Zimmer-Wohnung nutzen will, die ebenfalls von zwei Mietern bewohnt wird. (Leitsätze der Redaktion)
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