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Urteil Eigenbedarfskündigung


Schlagworte

Eigenbedarfskündigung; Lebensabend; Kündigungsschutzfrist

Leitsätze

1. Der Entschluß des Vermieters, im früheren Elternhaus seinen Le-bensabend zu beschließen, ist ein vernünftiger und nachvollziehbarer Eigenbedarfswunsch.

2. Ist dem Vermieter angesichts seines Alters und seiner jetzigen Wohnverhältnisse ein Abwarten bis zum Ablauf der Kündigungsschutzfrist des Art. 232 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB n. F. nicht zuzumuten, so muß demgegenüber das Interesse der langjährigen Mieter an dem Erhalt der Mietwohnung zurücktreten, wenn diese noch im Berufsleben stehen, beide noch berufstätig sind und keine Kinder im gemeinsamen Haushalt leben.

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