Urteil Effektiver Rechtsschutz im Bauträgerrecht, Übergabe einer Wohnung per einstweiliger Verfügung, geringfügig überhöhte Einbehalte an der Rate hindern die Übergabeverpflichtung nicht, Weigerung zur Übergabe von Haus-, Wohnungs- und Kellerschlüssel
Schlagworte
Effektiver Rechtsschutz im Bauträgerrecht, Übergabe einer Wohnung per einstweiliger Verfügung, geringfügig überhöhte Einbehalte an der Rate hindern die Übergabeverpflichtung nicht, Weigerung zur Übergabe von Haus-, Wohnungs- und Kellerschlüssel
Leitsätze
1. Es besteht ein Grund zum Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen Bauträger, die bezugsfertig hergestellte Wohneinheit dem Erwerber zu übergeben, wenn auch unter den eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes zuverlässig feststellbar ist, dass nach dem materiellen Recht ein dahingehender Anspruch des Erwerbers einredefrei besteht und der Bauträger die Erfüllung unberechtigt verweigert hat.
2. Ein Verfügungsgrund besteht auch dann, wenn der Erwerber von dem bei Bezugsfertigkeit vertraglich geschuldeten Zahlungsstand Abzüge vorgenommen hat, solange sich die Berechtigung dieser Abzüge im einstweiligen Rechtsschutz zuverlässig klären lässt.
3. Die Weigerung des Bauträgers, die Wohneinheit zu übergeben, ist berechtigt, wenn der Erwerber von seinen Zug um Zug geschuldeten Zahlungen Abzüge vornimmt, die nicht nur geringfügig überhöht sind (§ 320 Abs. 2 BGB).
Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.
Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?