Urteil Effektiver Rechtsschutz, Begründung, Spezialheim, Lebensbedingungen
Schlagworte
Effektiver Rechtsschutz, Begründung, Spezialheim, Lebensbedingungen
Leitsätze
1. Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf verleiht dem Einzelnen einen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Dieses Grundrecht ist verletzt, wenn die Gerichte die prozessrechtlichen Möglichkeiten zur Sachverhaltsfeststellung so eng auslegen, dass ihnen eine sachliche Prüfung derjenigen Fragen, die ihnen vorgelegt worden sind, nicht möglich ist und das vom Gesetzgeber verfolgte Verfahrensziel deshalb nicht erreicht werden kann.
2. Zu den Begründungserfordernissen einer Verfassungsbeschwerde, mit der die Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz in einem Rehabilitierungsverfahren wegen der Einweisung in einen Jugendwerkhof und der dort herrschenden Lebensbedingungen gerügt wird.
(Leitsätze der Redaktion)
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