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Urteil Durchsetzung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen durch einzelne Wohnungseigentümer
Schlagworte
Durchsetzung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen durch einzelne Wohnungseigentümer
Leitsatz
Nach der zum 1. Dezember 2020 in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes kann ein Wohnungseigentümer Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gemäß § 1004 BGB, die auf die Abwehr von Störungen seines im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechts gerichtet sind, weiterhin selbst geltend machen (Fortführung von Senat, Urteil vom 11. Juni 2021 - V ZR 41/19, GE 2021, 1008 = WuM 2021, 521).
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