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Urteil Durch Mietvertrag beschränkte Kündigung auf Ausnahmefälle


Schlagworte

Durch Mietvertrag beschränkte Kündigung auf Ausnahmefälle

Leitsatz

Reicht nach den mietvertraglichen Vereinbarungen - anders als nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB - ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses nicht aus, sondern müssen vielmehr „wichtige berechtigte Interessen […] eine Beendigung des Mietverhältnisses notwendig machen“, kann der Vermieter nur in Ausnahmefällen wegen - an und für sich berechtigten - Eigenbedarfs kündigen. Für einen solchen Ausnahmefall genügt es nicht, dass der Vermieter damit eine „Familienzusammenführung“ beabsichtigt. (Leitsatz der Redaktion)

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