Urteil Duldungsvollstreckung umfaßt auch positives Tun des Schuldners
Schlagworte
Duldungsvollstreckung umfaßt auch positives Tun des Schuldners; Hammerschlag- und Leiterrecht; Betreten des Nachbargrundstücks zum Zweck von Instandhaltungsmaßnahmen; Zutrittsrecht; Anonymität beauftragter Hausverwaltung
Leitsatz
Die Verurteilung zu einer Duldung kann die nach § 890 ZPO vollstreckbare Verpflichtung zu einem positiven Tun enthalten, auch wenn dies im Urteil nicht ausdrücklich ausgesprochen worden ist. Dies kann anzunehmen sein, wenn der Schuldner der Pflicht, etwas zu unterlassen, nur gerecht werden kann, indem er neben der Unterlassung auch die positiven Handlungen vornimmt, die notwendig sind, um den rechtmäßigen Zustand zu erreichen.
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