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Urteil Duldungspflicht für Besichtigung durch Sachverständige
Schlagworte
Duldungspflicht für Besichtigung durch Sachverständige; Zeugnisverweigerungsrecht; selbständiges Beweisverfahren; Streitverkündung
Leitsatz
§ 144 Abs. 1 ZPO statuiert eine prozessuale Duldungspflicht, die unabhängig davon besteht, ob der Dritte im Verhältnis zum Antragsteller aus materiellem Recht zur Duldung verpflichtet ist. Sie ist nach § 144 Abs. 1 S. 3 ZPO ausgeschlossen, wenn sie eine Wohnung betreffen würde und unterliegt nach § 144 Abs. 2 ZPO der Beschränkung, daß dem Dritten die Duldung nicht unzumutbar sein darf oder ihm insoweit ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
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