Urteil Duldung eines Überbaus aufgrund gesellschaftlicher Interessen
Schlagworte
Duldung eines Überbaus aufgrund gesellschaftlicher Interessen
Leitsatz
Zum Eigentumsinhalt nach dem BGB gehört auch die Pflicht eines Nachbarn, einen Überbau zu dulden. Diese Duldungspflicht gilt auch für vor dem 3. Oktober 1990 errichtete Überbauten, wenn bei Wirksamwerden des Beitritts eine Duldungspflicht des Grundstücksnachbarn schon bestand. Ob dies der Fall ist, richtet sich aber nicht nach den in § 912 Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen, sondern hängt davon ab, ob eine solche Pflicht nach dem im Zeitpunkt der Überbauung in der ehemaligen DDR geltenden Recht entstanden ist, oder ob ein Beseitigungsanspruch nach § 320 Abs. 1 ZGB in Betracht gekommen wäre.
(Leitsatz der Redaktion)
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