Urteil Drogenhandel und Clan-Kriminalität in großstädtischem Brennpunktgebiet keine ausreichende Begründung für die Umlagefähigkeit von Kosten des Wach- und Schließdienstes und von Concierge-/Pförtnerdienst
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Drogenhandel und Clan-Kriminalität in großstädtischem Brennpunktgebiet keine ausreichende Begründung für die Umlagefähigkeit von Kosten des Wach- und Schließdienstes und von Concierge-/Pförtnerdienst
Leitsatz
Voraussetzungen für die Umlagefähigkeit der Kosten für Wach- und Schließdienst und von Concierge-/Pförtnerdienst ist neben einer ausdrücklichen Benennung im Mietvertrag, dass eine konkrete praktische Notwendigkeit dafür aufgrund der konkreten praktischen Verhältnisse vor Ort geboten ist. Für die Beurteilung relevante Gesichtspunkte können die Größe der Wohnanlage sein, die Anforderungen an die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung sowie ein Bedürfnis der Mieter nach gesteigerter Sicherheit; lediglich allgemeines und abstraktes Sicherheitsbedürfnis insbesondere älterer Mieter und eine allgemeine Gefahrenlage in der örtlichen Umgebung (hier bekanntes Berliner Brennpunktgebiet mit Drogenhandel und Clan-Kriminalität) reichen nicht aus.
(Leitsatz der Redaktion)
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