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Urteil Disziplinarzuständigkeit
Schlagworte
Disziplinarzuständigkeit; Mitarbeiter der staatlichen Verwaltungsorgane; Funktionäre
Leitsätze
1. Die Gerichte sind für die Entscheidung darüber zuständig, ob ein Werktätiger der Verordnung über die Pflichten und Rechte der Mitarbeiter der staatlichen Verwaltungsorgane - Disziplinarordnung - unterliegt oder nicht.
2. Der Disziplinarordnung der Mitarbeiter der staatlichen Verwaltungsorgane unterliegen nur die in § 1 Abs. 2 ausdrücklich angeführten Funktionäre volkseigener Betriebe. Eine ausdehnende Auslegung dieser Bestimmung ist unzulässig.
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