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Urteil Dingliches Wohnrecht und Mietpreisbremse


Schlagworte

Dingliches Wohnrecht und Mietpreisbremse

Leitsätze

1. Auf eine Vereinbarung über die Nutzung einer Wohnung gegen Entgelt sind die Vorschriften der §§ 556d ff. BGB („Mietpreisbremse“) anwendbar.

2. Das gilt auch dann, wenn die Parteien ein dingliches Wohnrecht vereinbart hatten. 

3. Der Mieter, der sich bei Vereinbarung einer Bruttomiete auf einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse beruft, ist für die Höhe der abzuziehenden Betriebskosten darlegungs- und beweispflichtig. 

(Leitsätze der Redaktion)

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