Urteil Deportation der deutschen Volkszugehörigen aus Rumänien in die UdSSR, Beweislast, lagermäßige Unterbringung als Folge von Arbeitsverpflichtungen
Schlagworte
Deportation der deutschen Volkszugehörigen aus Rumänien in die UdSSR, Beweislast, lagermäßige Unterbringung als Folge von Arbeitsverpflichtungen
Leitsätze
1. Auch für das Häftlingshilferecht gilt eine materielle Beweislast: Ein Beteiligter muss die Folgen der Ungewissheit hinsichtlich einer anspruchsbegründenden Tatsache gegen sich gelten lassen, wenn sie das Gericht trotz erschöpfender Ermittlungen von Amts wegen nicht zu beseitigen vermag. Eine anspruchsbegründende Tatsache darf nur festgestellt werden, wenn die entscheidende Stelle die Überzeugung gewonnen hat, dass sie vorliegt.
2. Eine lagermäßige Unterbringung als Folge von Arbeitsverpflichtungen ist nach § 1 Abs. 6 HHG nicht als Gewahrsam anzusehen.
(Leitsatz der Redaktion)
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